Die Creditreform Heidelberg Dangmann & Polyak KG (nachfolgend Creditreform genannt) bietet Informationen und Dienstleistungen im Kredit- und Risikomanagement an. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von Creditreform erbrachten Dienstleistungen.
I. Allgemeines
1. Die Nutzung der Dienstleistungen von Creditreform setzt eine bestehende Mitgliedschaft des Kunden im Verein Creditreform voraus. Die Begründung dieser Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind in der Vereinssatzung geregelt.
2. Creditreform führt die Aufträge des Kunden nur nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen durch, ergänzende bzw. abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Es gelten die Allgemeinen sowie die geschäftsfeld-spezifischen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
4. Vergütungen für Creditreform-Leistungen werden durch den jeweiligen Tarif / Preisliste bestimmt. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Rechnungen sind ohne Abzug sofort und in Euro zu begleichen. Maßgebend sind die in den jeweils gültigen Preislisten bzw. Tarifen genannten Preise zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6. Alle vertraglichen Ansprüche gegen Creditreform verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen.
7. Creditreform haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch bei ihr zurechenbarem Verhalten von gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Creditreform nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
8. Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Mannheim. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
9. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertrags-bestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird.
II. Geschäftsbedingungen für Wirtschaftsauskünfte
1. Creditreform erteilt Wirtschaftsinformationen über Firmen, Gewerbetreibende und Freiberufler. Ferner erteilt Creditreform Auskünfte über Privatpersonen. Soweit diese mit Hilfe der Datenbank von Boniversum erteilt werden, gelten ergänzend die AGB von Boniversum.
2. Eine Auskunftsanfrage gilt als Auftrag, in Form einer Wirtschaftsauskunft die Informationen zu liefern, die Creditreform durch die betriebsübliche Recherche als nach billigem Ermessen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ermittelt hat. Creditreform bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit der Informationen, insbesondere nicht für die Einsichtnahme in öffentliche Register. Es bedarf eines speziellen Auftrags, wenn besondere Fragen beantwortet werden sollen.
3. Online-Auskünfte und telefonische Auskünfte werden auf der Grundlage der in der Datenbank gespeicherten Informationen ohne weitere Überprüfung der Aktualität erteilt. Für die Nutzung der Online-Datenbank gilt die gesondert vom Kunden zu unterzeichnende Online-Nutzervereinbarung. Insbesondere trägt der Kunde die Verantwortung für die missbräuchliche Nutzung der Datenbank-Kennungen durch Betriebsangehörige oder Dritte und dabei eventuell anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Werden Creditreform Tatsachen bekannt, die erkennen lassen, dass der Kunde die Daten nicht zu den gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet oder in unzulässiger Weise nutzt, ist Creditreform berechtigt, den Kunden vom Abrufverfahren auszuschließen. Hat der Kunde Grund zu der Annahme, dass ein unbefugter Betriebsangehöriger oder ein unbefugter Dritter Zugang zu den Datenbank-Kennungen erhalten hat, ist Creditreform unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
4. Creditreform kann in Ausnahmefällen die Erteilung einer Auskunft ablehnen oder sich auf mündliche Berichterstattung beschränken.
5. Der Kunde verzichtet gegenüber Creditreform auf die Bekanntgabe der Informationsquellen.
6. Der Kunde ist berechtigt Auskünfte über Unternehmen oder Personen im Bundesgebiet, die jeweils im Folgemonat berechnet werden, einzuholen. Für Auslands-Auskünfte gelten besondere Tarife.
7. Anfragekontingente bzw. Auskunftsguthaben sind nicht übertragbar. Ihre Einlösung ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und des Preises für Anfragekontingente bzw. Auskunftsguthaben abhängig.
8. Creditreform ist im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung berechtigt, den Kunden vom weiteren Bezug der Wirtschaftsinformationen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen.
9. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz setzt die Übermittlung von personenbezogenen Daten voraus, dass der Empfänger sein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Im Hinblick auf die in den Creditreform-Wirtschaftsinformationen enthaltenen personenbezogenen Daten verpflichtet sich der Kunde, Wirtschaftsinformationen nur bei Vorliegen dieses Interesses anzufordern und die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses anzugeben. Creditreform ist im Einzelfall berechtigt, das glaubhaft dargelegte Interesse zu überprüfen. Der Kunde darf gemäß § 28 Abs.5 BDSG die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 BDSG zulässig.
10. Creditreform-Auskünfte sind nur zum persönlichen Gebrauch des Kunden bestimmt, soweit nichts anderes ausdrücklich gestattet ist. Die Weitergabe von Creditreform-Auskünften oder Kopien an Dritte ist nicht zulässig, ebenso wenig wie die Einführung in Prozesse.
11. Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung ggf. auch die Umzugsdatenbank der Deutsche Post Adress GmbH ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens der Deutsche Post Adress GmbH ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen.
III. Geschäftsbedingungen Inkasso
1. Auftragsgegenstand / Auftragserteilung
1.1. Creditreform übernimmt für den Kunden die außergerichtliche Einziehung voraussichtlich unbestrittener, nicht titulierter Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich einer ersten Zwangsvollstreckung (Mahnverfahren) sowie nachfolgend die Einziehung bereits gerichtlich festgestellter Forderungen nach erster erfolgloser Zwangsvollstreckung (Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das Mahnverfahren oder das Überwachungs-verfahren zu beschränken. Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gelten gesonderte Tarife.
1.2. Mit der Auftragserteilung stellt der Kunde Creditreform alle für die Inkassobearbeitung erforderlichen Daten und zweckdienlichen Informationen einschließlich erfolgter Zahlungen zur Verfügung. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Kunde Creditreform den Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Kunde ist Creditreform für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere im WEB-Inkasso / FM-Online.
1.3. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an Creditreform insoweit abgetreten, als Creditreform Ansprüche – gleich welcher Art – gegen den Kunden erlangt hat oder erlangt. Creditreform kann vom Schuldner eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Kunden verrechnen. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten.
1.4. Der Inkassovertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jeder einzelnen Forderung zustande, soweit Creditreform nicht die Annahme innerhalb von einer Woche ablehnt. Beim WEB-Inkasso / FM-Online trägt der Kunde das Risiko für die Übermittlung des Auftrags.
2. Auftragsabwicklung
2.1. Creditreform macht gegenüber dem Schuldner die Hauptforderung und als Nebenforderungen Zinsen und Mahnkosten des Kunden sowie Inkasso-, Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten, Registergebühren u.a. als dessen Verzugsschaden geltend.
2.2. Creditreform wird die Einziehung der Forderung sachgerecht und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und nach pflichtgemäßem eigenem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen; dabei wird es die berufsrechtlichen Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. beachten.
2.3. Creditreform wird im Rahmen der Forderungseinziehung schriftliche, telefonische Maßnahmen sowie nach besonderer Absprache (und gegen gesonderte Honorierung) Besuche beim Schuldner vor Ort einsetzen, erforderliche Ermittlungen durch-führen, Zahlungsvereinbarungen schließen, das gerichtliche Mahnverfahren durchführen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlassen.
2.4. Creditreform ist berechtigt, Zahlungs-vereinbarungen zu treffen und Stundungen zu gewähren, soweit die Forderung im Mahnverfahren maximal innerhalb eines Jahres, im Überwachungsverfahren maximal innerhalb von sechs Jahren ausgeglichen werden soll. Hierüber hinausgehende Stundungsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Kunden. Creditreform ist weiterhin nach Maßgabe einer mit dem Kunden getroffenen Absprache berechtigt, zur Erzielung eines Inkassoerfolges dem Schuldner Nachlässe auf die Forderung zu gewähren.
2.5. Stehen gerichtliche Maßnahmen an, die Creditreform aus rechtlichen Gründen nicht selbst durchführen darf, vermittelt Creditreform den Auftrag an einen Vertragsanwalt und gibt die Forderung an diesen ab, soweit der Kunde bei Auftragserteilung keinen Anwalt bestimmt hat. Ein Mandatsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und dem Vertragsanwalt zustande. Der Kunde erteilt dem Vertragsanwalt Vollmacht einschließlich Unter- und Geldempfangsvollmacht. Der Kunde ermächtigt den Vertragsanwalt, die Korrespondenz, das Berichtswesen und die Abrechnung grundsätzlich über Creditreform vorzunehmen. Der Vertragsanwalt wird die Forderungssache nach Durchführung der gerichtlichen Maßnahmen zur weiteren Einziehung an Creditreform zurückgeben. Die Vergütung des Vertragsanwalts einschließlich Auslagenerstattung richtet sich nach gültigem Tarif.
2.6. Der Kunde verpflichtet sich, nach Übergabe der Mandate an Creditreform zur Vermeidung einer Parallelbearbeitung nicht mehr über die Forderung zu verfügen oder mit dem Schuldner in Verhandlungen einzutreten oder gegen ihn – unmittelbar oder mittelbar durch Dritte – vorzugehen. Soweit derartige Handlungen im Einzelfall erforderlich sind, stimmt der Kunde diese zuvor mit Creditreform ab. Wenn der Schuldner direkt Kontakt mit dem Kunden aufnimmt, verweist dieser den Schuldner an Creditreform. Der Schriftwechsel mit dem Schuldner ist im Interesse einer einheitlichen Forderungsbeitreibung ausschließlich über Creditreform zu leisten.
2.7. Der Kunde wird Creditreform auf Anforderung die Forderung betreffende Unterlagen wie Auftrag, Leistungsnachweis, Korrespondenz u.a. übermitteln.
2.8. Der Kunde wird Creditreform über Zahlungen des Schuldners, die Forderung betreffende Korrespondenz und weitere Vorkommnisse wie zum Beispiel Warenretouren o.a. sofort informieren.
2.9. Creditreform wird dem Kunden Sachstandsberichte nach Absprache in angemessenem Umfang erteilen.
2.10. Sollte nach § 8 Abs. 2 UWG nicht der Auftragnehmer, sondern der Auftraggeber in Anspruch genommen werden, ohne dass die vorgeworfene Handlung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers herrührt, erklärt sich der Auftragnehmer zur Übernahme aller daraus resultierenden Kosten gegenüber dem Auftraggeber bereit, soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Prozessführung durch einen von diesem bestimmten Rechtsanwalt überlässt und Erklärungen gegenüber dem Dritten nur mit Zustimmung des Auftragnehmers abgibt.
2.11. Dem Kunden ist bekannt, dass im Falle einer Insolvenz des Schuldners die im Rahmen der Forderungseinziehung geleisteten Zahlungen des Schuldners vom Insolvenzverwalter auf Grund der Regelungen der Insolvenz¬ordnung bis zu 10 Jahre rückwirkend angefochten werden können. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung kann der Kunde verpflichtet sein, vom Schuldner geleistete Beträge an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten. Creditreform übernimmt keine Verantwortung dafür, ob beim Schuldner eingezogene Forderungen der späteren Anfechtung durch den Insolvenz¬verwalter unterliegen. Auch im Falle der Rückerstattung vereinnahmter Beträge an den Insolvenzverwalter ist Creditreform berechtigt, bereits vereinnahmte Vergütungsbestandteile, insbesondere die Erfolgs¬provision, zu Lasten des Kunden weiterhin einzubehalten bzw. dem Kunden die vom Schuldner gezahlten und an den Insolvenzverwalter auszukehrenden Vergütungs¬bestand¬teile zu belasten.
3. Vergütung / Auslagenerstattung / Abrechnung
3.1. Creditreform erhält im Creditreform-Mahnverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen gemäß gültiger Preisliste. Die Bearbeitungsvergütung ist grundsätzlich bei Erteilung des Auftrags fällig. Creditreform macht die Vergütungen mit Ausnahme der Erfolgsprovision als Verzugsschaden beim Schuldner geltend und vergütet sie dem Kunden im Erfolgsfall zurück, wenn er sie bereits vorab an Creditreform gezahlt hat.
3.2. Im Überwachungsverfahren werden die Vergütungen und Auslagen erst mit Beendigung des Auftrags fällig und sind bis dahin gestundet. Creditreform übernimmt im Überwachungsverfahren das Kostenrisiko und stellt den Kunden damit im Nichterfolgsfall von Kostenbelastungen frei. Im Erfolgsfall steht Creditreform die Erfolgsprovision gemäß gültiger Preisliste aus den eingegangenen Geldern zu, von denen vorher Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. Zur Abgeltung der entstandenen Vergütungen gemäß gültiger Preisliste und der Auslagen – soweit nicht durch Schuldnerzahlung ausgeglichen – tritt der Kunde seinen Verzugsschadensersatzanspruch gegen den Schuldner in dieser Höhe an Creditreform auch insoweit an Erfüllung statt ab.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Zahlungen des Schuldners – auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung für diesen leisten – die Erfolgsprovision zu zahlen, soweit Maßnahmen von Creditreform mitursächlich für die Zahlung waren sowie im Falle einer von ihm akzeptierten Aufrechnung mit einer Gegenleistung oder einer Warengutschrift. Dieser Anspruch von Creditreform besteht auch dann, wenn die Zahlung direkt beim Kunden eingeht.
3.4. Ein gegebenenfalls eingesetzter Vertrags-anwalt erhält die gesetzlichen Gebühren und Auslagen gemäß RVG, die gegenüber dem Schuldner eingefordert werden. Können diese nicht beigetrieben werden, hat sich der Vertragsanwalt gegenüber Creditreform bereit erklärt, zur Abgeltung der im gerichtlichen Mahnverfahren und im Zwangsvollstreckungs-verfahren gemäß §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 ZPO entstandenen Gebühren eine Pauschale gemäß gültiger Preisliste geltend zu machen; in Höhe des nicht durch die Pauschale gedeckten Teils der gesetzlichen Gebühren tritt der Kunde seinen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner an den Vertragsanwalt an Erfüllung statt ab. Die im Prozess- und sonstigen Zwangsvollstreckungsverfahren entstandenen gesetzlichen Gebühren trägt der Kunde in voller Höhe.
3.5. Führt Creditreform das gerichtliche Mahnverfahren selbstständig durch, wird im Nichterfolgsfall ebenfalls ausschließlich eine Negativpauschale in gleicher Höhe und analog zu der in 3.4. beschriebenen Anwaltspauschale erhoben.
3.6. Der Kunde hat Anspruch auf monatliche Auskehrung der auf die Forderung eingehenden Zahlungen, soweit diese nach einem Vorschuss-Einbehalt mehr als 50,00 Euro betragen. Darunterliegende Beträge überweist Creditreform spätestens nach drei Monaten.
4. Handakten
Der Kunde ermächtigt Creditreform, Handakten sechs Monate nach Erteilung der Schlussabrechnung zu vernichten, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Herausgabe verlangt. Ist die Forderung nicht erledigt, händigt Creditreform die Originalunterlagen des Kunden sowie ggf. Titel und Vollstreckungsunterlagen an den Kunden aus.
5. Haftung / Verjährung
5.1. Creditreform haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 3 Monate vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist oder der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine drohende Verjährung hingewiesen hat und Creditreform eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten bzw. Unterlagen möglich ist.
5.2. Creditreform ist zur Vermeidung daraus entstehender Kosten für den Kunden nicht verpflichtet, die Verjährung von Verzugszins- und Vollstreckungskostenersatzansprüchen zu verhindern. Eine Haftung von Creditreform ist insoweit ausgeschlossen.
6. Datenschutz / Meldeverkehr
6.1. Creditreform wird die im Rahmen des Forderungseinzugs DV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des BDSG verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter von Creditreform sind auf das Datengeheimnis gemäß BDSG verpflichtet.
6.2. Creditreform ist berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren für die Erteilung von Wirtschaftsauskünften zu nutzen und zu übermitteln.
6.3. Creditreform fragt im Zuge der Anschriften-ermittlung ggf. auch die Umzugsdatenbank der Deutsche Post Adress GmbH ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens der Deutsche Post Adress GmbH ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen.
7. Vertragsdauer / Kündigung
7.1. Der Inkassovertrag endet, wenn die Forderung ausgeglichen ist (Voll-/Zahlung/Teil-/Verzicht) oder Creditreform nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussichtslosigkeit der Beitreibung feststellt; sie ist beim Mahnverfahren auch dann gegeben, wenn eine erste Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist. Der Kunde schuldet in diesen Fällen die Vergütung gemäß gültiger Preisliste sowie außerhalb des Überwachungsverfahrens entstandene und noch nicht erstattete Auslagen gemäß gültiger Preisliste.
7.2. Der Inkassovertrag kann bezüglich des Creditreform-Mahnverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Kunde schuldet in diesem Fall die gemäß gültiger Preisliste bereits entstandenen Vergütungen sowie die Auslagen.
7.3. Der Inkassovertrag kann bezüglich des Überwachungsverfahrens erstmals zum Ende des zweiten Jahres nach Aufnahme des Überwachungsverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Kunde schuldet in diesem Fall die Erfolgsprovision auf die bisher realisierten Beträge, die entstandenen Kosten und Auslagen sowie bei vorangegangenem Creditreform-Mahnverfahren die nicht durch Schuldnerzahlungen ausgeglichenen Vergütungen gemäß gültiger Preisliste und die Auslagen gemäß gültiger Preisliste.
7.4. Sind Maßnahmen von Creditreform in Creditreform Mahn oder Überwachungs-verfahren mit¬ursächlich dafür, dass der Schuldner Zahlungen leistet, Ratenzahlungs-verein¬barungen abschließt oder Zahlungen ankündigt, hat der Kunde ungeachtet der Kündigung darauf die Erfolgsprovision und die offenen Auslagen zu zahlen. Direktzahlungen stehen Zahlungen an Creditreform gleich. Die Erfolgsprovision wird jeweils ermittelt aus den Zahlbeträgen bzw. den zu erwartenden Zahlungen.
IV. Geschäftsbedingungen für Marketing-Adressen
Soweit Creditreform dem Kunden Marketing-Adressen liefert bzw. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Adressmaterial erbringt, geschieht dies mit Hilfe der bedirect GmbH & Co. KG. In diesem Fall gelten neben den vorstehenden AGB ergänzend die AGB der bedirect GmbH & Co. KG.